USG Anspruch

Prüfe, ob du Anspruch auf Unterhaltssicherung hast – und welche Leistungsart für dich gilt.

Wer hat Anspruch auf USG?

Reservistendienst Leistenden (RDL) werden auf Antrag Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gewährt (§ 1 Abs. 1 USG). Der Antrag kann nach Erhalt des Heranziehungs- bzw. Aktivierungsbescheids gestellt werden.

Die Mindestleistung steht allen RDL zu – unabhängig davon, ob im Zivilberuf Einkommen erzielt wird oder nicht. Für Arbeitnehmer und Selbstständige kann alternativ der Verdienstausfall erstattet werden. Die konkreten Tagessätze findest du in der USG Tabelle 2026.

Arten der USG-Leistungen

Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmer (§ 5 USG)

Der Verdienstausfall wird bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 301 € pro Tag erstattet.

Dem Antrag sind neben der Arbeitgeberbescheinigung auch die letzten beiden Entgeltbescheinigungen vor Beginn der Wehrübung beizufügen.

Entschädigung für Selbstständige (§ 6 USG)

Selbstständige erhalten für entgehende Einkünfte eine Entschädigung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 430 € pro Tag. Maßgeblich ist der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid.

Ersatz von Entgeltersatzleistungen

Infolge des Reservistendienstes eingebüßte Entgeltersatzleistungen (z. B. Elterngeld, ALG 1) werden ersetzt. Die Einbuße muss durch den jeweiligen Sozialleistungsträger bescheinigt werden.

Mindestleistung (§ 8 USG)

RDL, die ein geringes oder kein Erwerbseinkommen erzielen, erhalten die Tabellenleistung (Mindestleistung), die an die Nettobesoldung von Soldatinnen und Soldaten angeglichen wurde.

Versorgungsempfängern wird mindestens der Unterschiedsbetrag zwischen ihren Versorgungsbezügen (netto) und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (netto) nach der Endstufe ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe gewährt.

Reservistendienstleistungsprämie (§ 11 USG)

Die Prämie wird von Amts wegen gezahlt – ein Antrag ist nicht notwendig. Die Höhe richtet sich nach dem Dienstgrad.

Dienstgeld (§ 14 USG)

Für Dienstleistungen an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen sowie für eintägige Dienstleistungen an einem Freitag wird eine zweite Prämie gezahlt. Für Tage ohne Dienst wird das Dienstgeld nicht gewährt.

Zuschlag für längeren Dienst (§§ 12–13 USG)

Ab dem 15. Tag der Dienstleistung im Kalenderjahr wird ohne vorherige Verpflichtung ein Zuschlag von 70 € täglich gezahlt, maximal 700 € im Kalenderjahr. Kein Antrag notwendig – wird von Amts wegen gezahlt.

Liegt dem BAPersBw vor dem 15. Tag eine wirksam geschlossene Verpflichtungsvereinbarung vor, entfällt dieser Zuschlag. Stattdessen greift der Verpflichtungszuschlag nach § 13 USG (35 € täglich ab dem 33. Tag, max. 1.470 € im Kalenderjahr).

Wahlrecht bei den Leistungen

Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl entweder:

  • Verdienstausfallentschädigung (Arbeitnehmer) / Ersatz von Entgeltersatzleistungen / Entschädigung (Selbstständige)
  • oder die Mindestleistung
Wichtig: Das Wahlrecht ist im Rahmen der Antragstellung jeweils erneut auszuüben – die Wahl bindet nur für die jeweilige Übung. Ein Wechsel während der Dienstleistung ist nicht möglich. Wer die Mindestleistung wählt, kann daneben keine Ansprüche auf Verdienstausfall geltend machen. Wie sich die Beträge konkret zusammensetzen, zeigt die Seite USG Berechnung. Den Betrag für deinen Dienstgrad kannst du mit dem USG Rechner ermitteln.

Antrag stellen

Der Antrag kann nach Erhalt des Heranziehungs- bzw. Aktivierungsbescheids gestellt werden. Für Leistungen nach §§ 5 bis 9, 14 und 19 USG besteht Antragspflicht. Nur die Prämie (§ 11) und der Zuschlag für längeren Dienst (§ 12) werden von Amts wegen gezahlt.

Das Antragsrecht endet in der Regel mit Ablauf des 6. Monats nach Ende des Wehrdienstes (§ 3 Abs. 3 USG).

Wohin den Antrag senden?

Per Post:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf

Per E-Mail (eingescannt und unterschrieben):
USG@bundeswehr.org

Tipp: Registriere dich rechtzeitig in der USG-App (USG-Online). Das Initialkennwort kommt per Post – plane mindestens 1–2 Wochen ein.

Auszahlung und Steuern

Zur erstmaligen Auszahlung muss der Dienstantritt durch die Personaladministration (S 1) im Personalwirtschaftssystem signiert werden. Die Berechnung und Auszahlung erfolgt durch das BAPersBw auf das angegebene Bankkonto – Wertstellung am letzten bankoffenen Werktag des Monats. Weitere laufende Zahlungen erfolgen monatlich im Voraus.

Steuerliche Behandlung

Die USG-Leistungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 48 EStG) – mit Ausnahme der Entschädigung für Selbstständige (§ 6 USG), für deren Versteuerung die RDL selbst verantwortlich sind. Die Leistungen an Arbeitnehmer unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach dem Einkommensteuergesetz.

Relevante Dokumente

Sonderfälle beim Anspruch

Studierende

Studierende ohne Erwerbseinkommen haben Anspruch auf die Mindestleistung (§ 8 USG). Die Prämie (§ 11) wird zusätzlich gezahlt. Ein Verdienstausfall kann nicht geltend gemacht werden, wenn kein Einkommen entgeht.

Arbeitslose / ALG-I-Empfänger

Wer ALG I bezieht und durch den Reservistendienst diese Leistung einbüßt, kann den Ersatz der Entgeltersatzleistung beantragen. Alternativ steht die Mindestleistung zur Verfügung. Die Einbuße muss durch die Agentur für Arbeit bescheinigt werden.

Teilzeitkräfte

Bei Teilzeitbeschäftigung kann der Verdienstausfall gering ausfallen. In diesem Fall lohnt es sich, die Mindestleistung zu wählen, wenn deren Tagessatz höher liegt als der Netto-Tagesverdienst. Die Berechnungsseite erklärt die Gegenüberstellung.

Beamte und Versorgungsempfänger

Beamte erhalten während des Reservistendienstes in der Regel weiterhin ihre Bezüge. Ein USG-Antrag ist dennoch sinnvoll, da die Prämie (§ 11) und ggf. Dienstgeld (§ 14) zusätzlich gezahlt werden. Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen Versorgungsbezügen und Dienstbezügen.

Selbstständige

Selbstständige können die Entschädigung nach § 6 USG (max. 430 €/Tag) oder die Mindestleistung wählen. Wichtig: Die Entschädigung nach § 6 ist steuerpflichtig, die Mindestleistung hingegen steuerfrei. Mehr dazu unter USG & Steuern.

Rechtsgrundlage: Alle Angaben basieren auf dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG). Verbindlich ist ausschließlich der Bescheid des BAPersBw. Bei Fragen: USG@bundeswehr.org.