USG Anspruch
Prüfe, ob du Anspruch auf Unterhaltssicherung hast – und welche Leistungsart für dich gilt.
Wer hat Anspruch auf USG?
Reservistendienst Leistenden (RDL) werden auf Antrag Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gewährt (§ 1 Abs. 1 USG). Der Antrag kann nach Erhalt des Heranziehungs- bzw. Aktivierungsbescheids gestellt werden.
Die Mindestleistung steht allen RDL zu – unabhängig davon, ob im Zivilberuf Einkommen erzielt wird oder nicht. Für Arbeitnehmer und Selbstständige kann alternativ der Verdienstausfall erstattet werden. Die konkreten Tagessätze findest du in der USG Tabelle 2026.
Arten der USG-Leistungen
Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmer (§ 5 USG)
Der Verdienstausfall wird bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 301 € pro Tag erstattet.
Dem Antrag sind neben der Arbeitgeberbescheinigung auch die letzten beiden Entgeltbescheinigungen vor Beginn der Wehrübung beizufügen.
Entschädigung für Selbstständige (§ 6 USG)
Selbstständige erhalten für entgehende Einkünfte eine Entschädigung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 430 € pro Tag. Maßgeblich ist der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid.
Ersatz von Entgeltersatzleistungen
Infolge des Reservistendienstes eingebüßte Entgeltersatzleistungen (z. B. Elterngeld, ALG 1) werden ersetzt. Die Einbuße muss durch den jeweiligen Sozialleistungsträger bescheinigt werden.
Mindestleistung (§ 8 USG)
RDL, die ein geringes oder kein Erwerbseinkommen erzielen, erhalten die Tabellenleistung (Mindestleistung), die an die Nettobesoldung von Soldatinnen und Soldaten angeglichen wurde.
Versorgungsempfängern wird mindestens der Unterschiedsbetrag zwischen ihren Versorgungsbezügen (netto) und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (netto) nach der Endstufe ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe gewährt.
Reservistendienstleistungsprämie (§ 11 USG)
Die Prämie wird von Amts wegen gezahlt – ein Antrag ist nicht notwendig. Die Höhe richtet sich nach dem Dienstgrad.
Dienstgeld (§ 14 USG)
Für Dienstleistungen an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen sowie für eintägige Dienstleistungen an einem Freitag wird eine zweite Prämie gezahlt. Für Tage ohne Dienst wird das Dienstgeld nicht gewährt.
Zuschlag für längeren Dienst (§§ 12–13 USG)
Ab dem 15. Tag der Dienstleistung im Kalenderjahr wird ohne vorherige Verpflichtung ein Zuschlag von 70 € täglich gezahlt, maximal 700 € im Kalenderjahr. Kein Antrag notwendig – wird von Amts wegen gezahlt.
Liegt dem BAPersBw vor dem 15. Tag eine wirksam geschlossene Verpflichtungsvereinbarung vor, entfällt dieser Zuschlag. Stattdessen greift der Verpflichtungszuschlag nach § 13 USG (35 € täglich ab dem 33. Tag, max. 1.470 € im Kalenderjahr).
Wahlrecht bei den Leistungen
Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl entweder:
- Verdienstausfallentschädigung (Arbeitnehmer) / Ersatz von Entgeltersatzleistungen / Entschädigung (Selbstständige)
- oder die Mindestleistung
Antrag stellen
Der Antrag kann nach Erhalt des Heranziehungs- bzw. Aktivierungsbescheids gestellt werden. Für Leistungen nach §§ 5 bis 9, 14 und 19 USG besteht Antragspflicht. Nur die Prämie (§ 11) und der Zuschlag für längeren Dienst (§ 12) werden von Amts wegen gezahlt.
Das Antragsrecht endet in der Regel mit Ablauf des 6. Monats nach Ende des Wehrdienstes (§ 3 Abs. 3 USG).
Wohin den Antrag senden?
Per Post:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf
Per E-Mail (eingescannt und unterschrieben):
USG@bundeswehr.org
Auszahlung und Steuern
Zur erstmaligen Auszahlung muss der Dienstantritt durch die Personaladministration (S 1) im Personalwirtschaftssystem signiert werden. Die Berechnung und Auszahlung erfolgt durch das BAPersBw auf das angegebene Bankkonto – Wertstellung am letzten bankoffenen Werktag des Monats. Weitere laufende Zahlungen erfolgen monatlich im Voraus.
Steuerliche Behandlung
Die USG-Leistungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 48 EStG) – mit Ausnahme der Entschädigung für Selbstständige (§ 6 USG), für deren Versteuerung die RDL selbst verantwortlich sind. Die Leistungen an Arbeitnehmer unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach dem Einkommensteuergesetz.
Relevante Dokumente
Sonderfälle beim Anspruch
Studierende
Studierende ohne Erwerbseinkommen haben Anspruch auf die Mindestleistung (§ 8 USG). Die Prämie (§ 11) wird zusätzlich gezahlt. Ein Verdienstausfall kann nicht geltend gemacht werden, wenn kein Einkommen entgeht.
Arbeitslose / ALG-I-Empfänger
Wer ALG I bezieht und durch den Reservistendienst diese Leistung einbüßt, kann den Ersatz der Entgeltersatzleistung beantragen. Alternativ steht die Mindestleistung zur Verfügung. Die Einbuße muss durch die Agentur für Arbeit bescheinigt werden.
Teilzeitkräfte
Bei Teilzeitbeschäftigung kann der Verdienstausfall gering ausfallen. In diesem Fall lohnt es sich, die Mindestleistung zu wählen, wenn deren Tagessatz höher liegt als der Netto-Tagesverdienst. Die Berechnungsseite erklärt die Gegenüberstellung.
Beamte und Versorgungsempfänger
Beamte erhalten während des Reservistendienstes in der Regel weiterhin ihre Bezüge. Ein USG-Antrag ist dennoch sinnvoll, da die Prämie (§ 11) und ggf. Dienstgeld (§ 14) zusätzlich gezahlt werden. Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen Versorgungsbezügen und Dienstbezügen.
Selbstständige
Selbstständige können die Entschädigung nach § 6 USG (max. 430 €/Tag) oder die Mindestleistung wählen. Wichtig: Die Entschädigung nach § 6 ist steuerpflichtig, die Mindestleistung hingegen steuerfrei. Mehr dazu unter USG & Steuern.