Auslandszuschlag (§ 19 USG)

Zusätzliche Leistung für Reservistendienst im Ausland – Voraussetzungen, Höhe und Abgrenzung.

Was ist der Auslandszuschlag?

Der Auslandszuschlag (§ 19 USG) ist ein zusätzlicher Tagessatz für Reservistendienst Leistende, die ihren Dienst im Ausland verrichten. Er wird zusätzlich zur Mindestleistung oder zum Verdienstausfall und zur Prämie gezahlt.

Die Höhe richtet sich ausschließlich nach dem Dienstgrad. Die Sätze sind in Anlage 3 zum USG festgelegt.

Voraussetzungen

  • Der Dienst muss im Ausland geleistet werden
  • Es muss ein Reservistendienst nach dem USG vorliegen
  • Der Zuschlag muss beantragt werden – er wird nicht von Amts wegen gezahlt

Wichtig: Kein Dienstgeld bei Auslandszuschlag

Für Tage, an denen der Auslandszuschlag gezahlt wird, entfällt das Dienstgeld (§ 14 USG). Die beiden Leistungen schließen sich gegenseitig aus. Die Prämie (§ 11 USG) wird hingegen auch im Ausland gezahlt.

Auslandszuschlag nach Dienstgrad

Dienstgrad Zuschlag / Tag
Schütze, Jäger, Flieger, Matrose, Gefreiter 10,18 €
Obergefreiter, Hauptgefreiter 11,71 €
Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett 13,25 €
Stabsunteroffizier, Obermaat, Korporal, Stabskorporal 13,25 €
Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Oberfeldwebel, Oberbootsmann 13,76 €
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich 14,27 €
Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant 14,27 €
Oberleutnant 14,78 €
Hauptmann, Kapitänleutnant 15,29 €
Major, Korvettenkapitän, Stabshauptmann, Stabsarzt 15,80 €
Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsarzt 16,32 €
Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker 16,32 €
Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt und höher 16,83 €

Quelle: Anlage 3 zum USG (BGBl. 2025 I Nr. 370). Alle Sätze in der USG Tabelle 2026.

Rechenbeispiel

Hauptmann, 21 Diensttage im Ausland:

Auslandszuschlag/Tag (Hauptmann) 15,29 €
Auslandszuschlag gesamt (15,29 € × 21) 321,09 €

Der Auslandszuschlag kommt zusätzlich zur Mindestleistung/Verdienstausfall und zur Prämie hinzu. An Auslandstagen entfällt dafür das Dienstgeld. Die Berechnungslogik erklärt das Zusammenspiel aller Leistungsbausteine.

Steuerliche Behandlung

Der Auslandszuschlag ist gemäß § 3 Nr. 48 EStG steuerfrei. Er unterliegt auch keinem Progressionsvorbehalt. Mehr zur steuerlichen Behandlung aller USG-Leistungen auf der Seite USG & Steuern.

Rechtsgrundlage: § 19 USG. Sätze gemäß Anlage 3 zum USG (BGBl. 2025 I Nr. 370). Steuerfrei gemäß § 3 Nr. 48 EStG. Verbindlich ist ausschließlich der Bescheid des BAPersBw.