USG & Steuern

Musst du Unterhaltssicherung versteuern? Die wichtigsten steuerlichen Regeln für Reservisten.

Grundsatz: Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 48 EStG

Leistungen nach dem USG sind gemäß § 3 Nr. 48 EStG grundsätzlich steuerfrei. Das betrifft die Mindestleistung, die Prämie, das Dienstgeld, den Zuschlag für längeren Dienst, den Auslandszuschlag und die Fahrtkosten.

Du musst diese Beträge nicht in deiner Einkommensteuererklärung als Einkommen angeben. Es erfolgt kein Lohnsteuerabzug durch das BAPersBw.

Progressionsvorbehalt bei Arbeitnehmern

Für Arbeitnehmer gilt: Die steuerfreien USG-Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Das bedeutet: Die USG-Leistungen werden zwar nicht besteuert, aber sie erhöhen den Steuersatz, der auf dein übriges Einkommen angewendet wird.

In der Praxis ist der Effekt bei den typischen Dienstdauern von Reservisten (wenige Wochen im Jahr) gering. Trotzdem solltest du die USG-Leistungen in Anlage N deiner Steuererklärung eintragen, wenn du Verdienstausfall nach § 5 USG erhältst.

Beispiel Progressionsvorbehalt

Du verdienst 45.000 € im Jahr und erhältst 2.000 € USG-Leistungen. Besteuert werden nur die 45.000 €, aber der Steuersatz wird so berechnet, als hättest du 47.000 € verdient. Die Mehrbelastung ist in der Regel minimal.

Welche Leistungen sind steuerfrei?

Leistung Steuerfrei? Progressionsvorbehalt?
Mindestleistung (§ 8 USG) Ja Nein
Verdienstausfall AN (§ 5 USG) Ja Ja
Entschädigung Selbstständige (§ 6 USG) Nein
Prämie (§ 11 USG) Ja Nein
Dienstgeld (§ 14 USG) Ja Nein
Zuschlag längerer Dienst (§ 12/13 USG) Ja Nein
Auslandszuschlag (§ 19 USG) Ja Nein
Fahrtkosten (§ 17a USG) Ja Nein

Sonderfall: Selbstständige

Die Entschädigung für Selbstständige (§ 6 USG) ist eine Besonderheit: Sie ist nicht steuerfrei. Die Entschädigung gilt als Betriebseinnahme und muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Selbstständige können stattdessen die Mindestleistung (§ 8 USG) wählen, die steuerfrei ist. Ob sich das lohnt, hängt vom Einzelfall ab – der USG Rechner hilft bei der Gegenüberstellung.

Häufige Fragen

„Muss ich die USG-Leistungen in der Steuererklärung angeben?"

Die steuerfreien Leistungen (Mindestleistung, Prämie, Dienstgeld etc.) musst du grundsätzlich nicht angeben. Nur den Verdienstausfall nach § 5 USG solltest du wegen des Progressionsvorbehalts in Anlage N eintragen. Die Entschädigung für Selbstständige (§ 6) ist steuerpflichtig und muss angegeben werden.

„Bekomme ich eine Bescheinigung vom BAPersBw?"

Ja. Das BAPersBw erstellt für jedes Kalenderjahr eine Leistungsbescheinigung, die du für deine Steuererklärung verwenden kannst.

„Wird die USG auf Sozialleistungen angerechnet?"

USG-Leistungen können je nach Sozialleistung (z. B. ALG II, Wohngeld) als Einkommen angerechnet werden. Das ist unabhängig von der Steuerfreiheit. Im Zweifel solltest du dich bei der zuständigen Stelle erkundigen.

Rechtsgrundlage: Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 48 EStG. Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG. Steuerpflicht der Entschädigung für Selbstständige gemäß § 6 USG i. V. m. § 18 EStG. Verbindlich ist die Einschätzung deines Finanzamts.